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Änderung § 24 SEG vom 01.01.2025

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§ 24 SEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 24 SEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung


Das Krankengeld der Soldatenentschädigung wird um die Zahlbeträge der folgenden Leistungen gekürzt, wenn die Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt werden:

(Text alte Fassung)

1. Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,

2. Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung oder Teilrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

3. Knappschaftsausgleichsleistung oder Rente für Bergleute,

4.
vergleichbare Leistungen, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,

5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach Bestimmungen gezahlt werden, die ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet gelten.


(Text neue Fassung)

1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Teilrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

2.
vergleichbare Leistungen, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Inland oder Ausland als Teilrente gezahlt werden.