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Änderung § 60 SEG vom 01.01.2025
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§ 60 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 60 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Änderungen und Ende von Leistungen | |
(Text alte Fassung) (1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Leistung nach ihrer Feststellung, wird die Leistung in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist. (2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung weg, wird die Leistung bis zum Ende des Monats gewährt, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. (3) Beruht die Minderung oder der Wegfall der Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflusst wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder der Wegfall mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat. | (Text neue Fassung) (1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Leistung nach ihrer Feststellung, so wird die Leistung in neuer Höhe nach Ablauf des Kalendermonats gewährt, in dem diese Änderung eingetreten ist. (2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung weg, so wird die Leistung bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind. (3) Beruht die Minderung oder der Wegfall der Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflusst wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder der Wegfall mit dem Kalendermonat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat. |
(4) 1 Leistungen werden bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem die geschädigte Person verstorben ist, die Zahlung von Dienstbezügen nach § 60 des Soldatenversorgungsgesetzes endet oder der Tod der geschädigten Person nach dem Verschollenheitsgesetz erklärt wurde. 2 Kehrt die verschollene geschädigte Person zurück, lebt der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz wieder auf. |
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