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Änderung § 61 SEG vom 01.01.2025

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§ 61 SEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 61 SEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Beginn der Leistungen an Hinterbliebene


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Leistungen an Hinterbliebene beginnen frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. 2 Kinder, die nach dem Versterben der geschädigten Person geboren werden, erhalten Leistungen vom ersten Tag des Geburtsmonats an.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Leistungen an Hinterbliebene beginnen frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat. 2 Kinder, die nach dem Versterben der geschädigten Person geboren werden, erhalten Leistungen vom ersten Tag des Geburtsmonats an.

(2) § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schädigungsbedingten Tod der geschädigten Person zu stellen ist.