§ 62 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 62 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Auszahlung, Geldleistungen | |
(1) In Ergänzung zu § 47 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Alle laufenden Geldleistungen werden monatlich im Voraus geleistet, und zwar am letzten Arbeitstag des Monats, der dem Monat vorausgeht, für den sie bestimmt sind. | (Text neue Fassung) (2) Alle laufenden Geldleistungen werden monatlich im Voraus geleistet, und zwar am letzten Arbeitstag des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, für den sie bestimmt sind. |