Änderung § 65 SEG vom 01.01.2025

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§ 65 SEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 65 SEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Ruhensregelung


(Text alte Fassung)

1 Soweit Ansprüche nach diesem Gesetz und Ansprüche nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auf derselben Ursache beruhen, ruhen die Ansprüche nach diesem Gesetz insoweit, als aus derselben Ursache Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfürsorge bestehen. 2 Der Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich ruht in Höhe des Unterschieds zwischen der Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.

(Text neue Fassung)

Soweit Ansprüche der geschädigten Person nach diesem Gesetz und Ansprüche der geschädigten Person aus dem Beamtenverhältnis nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auf derselben Ursache beruhen, ruhen die Ansprüche nach diesem Gesetz insoweit, als auf Grund derselben Ursache Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfürsorge bestehen.




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