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Änderung § 70 SEG vom 01.01.2025
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§ 70 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 70 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 Zuständigkeit | |
(1) 1 Die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung. 2 Diese ist Träger der Soldatenentschädigung. (2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen: | |
(Text alte Fassung) 1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4, | (Text neue Fassung) 1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 und die Leistungen der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Soldatinnen und Soldaten nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 für geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden, |
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie | |
4. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2. (3) 1 Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung andere Sozialleistungsträger mit der ihr obliegenden Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung beauftragen. 2 Die Einzelheiten der Beauftragung einschließlich der Erstattung der Aufwendungen und Verwaltungskosten werden durch Vereinbarung geregelt. | 4. Leistungen der Wohnungshilfe. (3) 1 Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung andere Sozialleistungsträger mit einer ihr obliegenden Aufgabe, beispielsweise mit der Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung oder des Übergangsgeldes, beauftragen. 2 Die Einzelheiten der Beauftragung einschließlich der Erstattung der Aufwendungen und Verwaltungskosten werden durch Vereinbarung geregelt. |
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