Tools:
Update via:
Änderung § 84 SEG vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SoldEntsRÄndG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des SEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 84 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 84 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 84 Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen | |
(1) Personen, die im Dezember 2024 eine befristete Geldleistung oder eine befristete Sachleistung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten haben oder denen eine solche Leistung nach dem 1. Januar 2025 bewilligt worden ist, erhalten diese Leistungen längstens bis zum 31. Dezember 2033 weiter, wenn 1. sie binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung die Weiterbewilligung der Leistung beantragen und 2. die Voraussetzungen, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz gegolten haben, weiterhin vorliegen. (2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung: 1. Hilfe zur Pflege nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes, 2. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d des Bundesversorgungsgesetzes für Hinterbliebene, 3. Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes, 4. Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes sowie 5. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes. | |
(Text alte Fassung) (3) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge jeweils in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch tritt, 2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Vierfachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt, 3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Achtfachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt, 4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkommensfreibeträge der Verordnung nach § 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch treten und 5. an die Stelle der Vermögensschonbeträge nach § 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Vermögensschonbeträge der Verordnung nach § 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch treten. | (Text neue Fassung) (3) 1 Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab dem 1. Januar 2025 beantragt wird, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge jeweils in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. 2 Soweit es für die berechtigte Person günstiger ist, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen mit der Maßgabe nach Satz 1, dass 1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch tritt, 2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Vierfachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt, 3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Achtfachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt, 4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkommensfreibeträge der Verordnung nach § 109 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch treten und 5. bei der Ermittlung der Vermögensschonbeträge nach § 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anstelle des Betrages von a) 40 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 40-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt wird, b) 35 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 35-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt wird, c) 20 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 20-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt wird und d) 2 Prozent des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt wird. (4) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 2 Nummer 5 gilt § 27d Absatz 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14945/al209825-0.htm