§ 87 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 87 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 87 Anrechnungsvorschrift | |
(Text alte Fassung) Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag einer Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zuzüglich der seitdem vollzogenen Anpassungen nach § 13 nicht überschreitet. | (Text neue Fassung) 1 Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1.165 Euro nicht überschreitet. 2 § 13 gilt entsprechend. |