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Zitierungen von § 41 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 SEG Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer (vom 01.01.2025)
... gezahlte Leistung und den Zeitraum, für den diese gezahlt wurde, ausstellt. (6) § 41 Absatz 3 gilt ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 4 SGB VI Versicherungspflicht auf Antrag (vom 01.01.2025)
... Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, wenn die zuständige Behörde den Antrag nach § 41 des Soldatenentschädigungsgesetzes stellt. Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 40 SVReformG Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 31.12.2024)
... Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, wenn die zuständige Behörde den Antrag nach § 41 des Soldatenentschädigungsgesetzes stellt." b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... dem Kalendermonat vorausgeht, ab dem die geschädigte Person" ersetzt. 18. Dem § 41 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) In der gesetzlichen ... gezahlte Leistung und den Zeitraum, für den diese gezahlt wurde, ausstellt. (6) § 41 Absatz 3 gilt entsprechend." 20. § 44 wird wie folgt geändert: a) In ...
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