Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 100 SVG vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 MilPersGleiFoG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des SVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 100 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 100 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17

(Textabschnitt unverändert)

§ 100 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen


(1) 1 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 96, 97 und 99, wenn

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

2. sie wegen

a) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder

b) Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,

4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,

5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 68 Absatz 3 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.


(Text neue Fassung)

3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden und

4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben.

2 Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt. 3 Bei Soldatinnen und Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. 2 Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

2. ein Erwerbseinkommen (§ 68 Absatz 3 Satz 1 und 2) oder im Fall von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.




(2) 1 Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. 2 Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente.

(3) 1 Die Leistung wird auf Antrag gewährt. 2 Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3 Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.