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Änderung § 1 SVG vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 SoldEntsRÄndG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 1 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Persönlicher Geltungsbereich | |
(1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt. | |
(Text alte Fassung) (2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6, 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes). | (Text neue Fassung) (2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6 und 7 Absatz 2, der §§ 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes). |
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