Änderung § 134 SVG vom 01.01.2025

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§ 134 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 134 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 134 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 134 Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit


vorherige Änderung

 


Für Versorgungsfälle, die vor dem 13. Dezember 2011 eingetreten sind, gilt § 109 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung.

 



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