interne Verweise§ 27 SVG Entstehen des Anspruchs ... 44 Absatz 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist; § 31 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ...
§ 33 SVG Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ... ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 31 erhöht sich um die Zeit, die 1. eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im ... Berufssoldat, Beamtin, Beamter, Richterin, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, 2. im ... in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist. § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt ...
§ 35 SVG Ausbildungszeiten ... nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 31 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. (2) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter ...
§ 40 SVG Höhe des Ruhegehalts ... wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 31 , 32, 34, 92, 93 und 95 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente ...
§ 93 SVG Krankheits- und Gewahrsamszeiten ... oder 2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 31 , 92 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss ...
Zitat in folgenden NormenVersorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)
neugefasst durch B. v. 27.03.2007 BGBl. I S. 482; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 6 VersRücklG Zuführung der Mittel (vom 01.01.2025) ... nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes vereinnahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzuführen. Entsprechendes gilt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
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