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Zitierungen von § 53 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77 SVG Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
... oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 19 Absatz 8 und § 53 Absatz 2 bleiben ...
§ 113 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 26a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. ... die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben ... 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für die ... bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es ... der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung anzuwenden. § 68 ist anzuwenden. § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist, wenn dies für die ... den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ist, wenn dies für die ...
§ 114 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 26a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. ... die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben ... 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es ...
§ 118 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten
... 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden. (4) Die §§ 53 , 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sind, wenn dies für ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
... 2. § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 ... § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der bis zum ... sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 115 Absatz 8 nicht anzuwenden. (7) § 53 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit ...
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 3 EStG (vom 01.01.2025)
... Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 43 bis 50 und 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ; 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der ...
Personalanpassungsgesetz (PersAnpassG)
Artikel 4 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4013, 4019; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 3 PersAnpassG (vom 01.01.2025)
... aus denen sich das Ruhegehalt berechnet, nicht übersteigen. (7) § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung gelten entsprechend; hierbei ...
Personalstärkegesetz (PersStärkeG)
G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 7 PersStärkeG (vom 01.01.2025)
... die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten unbeschadet der Regelung des § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes einen einmaligen Ausgleich für die Anzahl der Monate, um die die Versetzung in den Ruhestand ... Für Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. Darüber hinaus gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 des ...
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 7 SKPersStruktAnpG Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 (vom 01.01.2025)
... 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Bei der Anwendung des § 53 Absatz 4 Satz 1 des ... 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Bei der Anwendung des § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat so zu behandeln, als hätte sie oder er zum ... Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungsbetrag nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu. 4. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe ...
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 58 WDO Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen (vom 01.01.2025)
... oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs ( § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine ...
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 60 WDO Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen
... oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs nach § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 8 SVReformG Änderung des Personalstärkegesetzes
... Wörter „§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes " ...
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Bei der Anwendung des § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ... 3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Bei der Anwendung des § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat so zu behandeln, als hätte sie oder er zum ... Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungsbetrag nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu. 4. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe ...
Artikel 12 SVReformG Änderung des Personalanpassungsgesetzes
... Wörter „§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. g) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 53 des ... ersetzt. g) In Absatz 8 werden die Wörter „ § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 68 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. ...
Artikel 13 SVReformG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... Wörter „(§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „( § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes )" ersetzt. 2. In § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...
Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Artikel 5 LeVeHBG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 53 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „606,67 Euro" durch die Wörter „vierzehn Zwölfteln der ...
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 8 MilPersGleiFoG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... oder" durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. 2. In § 53 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt. 3. ...
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