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Synopse aller Änderungen des SVG am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 5 des VerfFEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Einleitende Vorschriften § 1 Persönlicher Geltungsbereich § 2 Regelung auf Grund Gesetzes § 3 Wehrdienstzeit Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 4 Zweck und Arten § 5 Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit § 6 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung § 7 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit § 8 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung Unterabschnitt 2 Eingliederung in das spätere Berufsleben § 9 Eingliederungsmaßnahmen § 10 Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben § 11 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen § 12 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen § 13 Eingliederungsschein und Zulassungsschein § 14 Stellenvorbehalt § 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Unterabschnitt 3 Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit § 16 Übergangsgebührnisse § 17 Ausgleichsbezüge § 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen § 19 Übergangsbeihilfe Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen § 20 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit § 21 Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse § 22 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung § 23 Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten § 24 Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten § 25 Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Unterabschnitt 1 Arten der Dienstzeitversorgung § 26 Arten der Dienstzeitversorgung Unterabschnitt 2 Ruhegehalt § 27 Entstehen des Anspruchs § 28 Berechnung des Ruhegehalts § 29 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 30 Zweijahresfrist § 31 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 32 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung § 33 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 34 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 35 Ausbildungszeiten § 36 Sonstige Zeiten § 37 Nicht zu berücksichtigende Zeiten § 38 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet § 39 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 40 Höhe des Ruhegehalts § 41 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt § 42 Unfallruhegehalt Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung § 43 Allgemeines § 44 Ausschluss § 45 Höhe der Kapitalabfindung § 46 Sicherung bei Grundstückskauf § 47 Rückzahlung § 48 Höhe der Rückzahlung § 49 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts § 50 Kosten der Beurkundung Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag § 51 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Unterabschnitt 6 Übergangsgeld § 52 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Unterabschnitt 7 Ausgleich bei Altersgrenzen § 53 Ausgleich bei Altersgrenzen Unterabschnitt 8 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten § 54 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten § 55 Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten § 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten § 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten § 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten § 59 Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten § 60 Bezüge bei Verschollenheit § 61 Hinterbliebene von Soldatinnen Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen § 62 Anwendungsbereich § 63 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft § 64 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag § 65 Pfändung, Abtretung und Verpfändung § 66 Rückforderung § 67 Aufrechnung und Zurückbehaltung § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen § 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld § 70 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst § 71 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten § 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung § 73 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung § 74 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge § 75 Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes § 76 Abzug für Pflegeleistungen § 76a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen § 77 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung § 78 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung § 79 Entziehung der Versorgung § 80 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene § 81 Anzeigepflicht § 82 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen § 83 Umzugskostenvergütung § 84 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldatinnen und Soldaten § 85 Einmalige Entschädigung § 86 Schadensausgleich in besonderen Fällen Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen § 87 Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung § 88 Unfallruhegehalt § 89 Einmalige Entschädigung § 90 Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen § 91 Anrechnung von Geldleistungen Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten § 93 Krankheits- und Gewahrsamszeiten § 94 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes § 95 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler Abschnitt 8 Besondere Leistungen § 96 Kindererziehungszuschlag § 97 Kindererziehungsergänzungszuschlag § 98 Kinderzuschlag zum Witwengeld § 99 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag § 100 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen | |
(Text alte Fassung) Teil 3 Fürsorgeleistungen an frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit | (Text neue Fassung) Teil 3 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen |
§ 101 Arbeitslosenbeihilfe | |
§ 101a Überbrückungsgeld | |
Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg § 102 Dienstzeitversorgung § 103 Arbeitslosenbeihilfe Teil 5 Schlussvorschriften § 104 Dienstbezüge § 105 Anpassung der Versorgungsbezüge § 106 Anrechnung von Geldleistungen § 107 Bußgeldvorschrift § 108 Erlass von Verwaltungsvorschriften § 109 Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands § 110 Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn § 111 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet § 112 Benennung eines Kontos § 113 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger § 114 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger § 115 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten § 116 Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten § 117 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle § 118 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten § 119 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten § 120 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 121 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes § 122 Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung § 123 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten § 124 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 125 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes § 126 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes § 127 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes § 128 Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe § 129 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften § 130 Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes § 131 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes § 132 Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer Anlage Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrags | |
§ 80 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene | |
(1) 1 Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt, 2. für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er heiratet, 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet, | |
4. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils, | 4. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils, |
5. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. 2 Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entsprechend. (2) 1 Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise 1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet; 2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn a) die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und b) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin oder ihr früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 erhöht sich die für den Anspruch auf Waisengeld oder den Eintritt der Behinderung maßgebende Altersbegrenzung für eine Waise, die einen der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienste geleistet oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. 3 Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um den Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern des gesetzlichen Zivildienstes entspricht; § 32 Absatz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 4 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe des Einkommens der Waise gewährt. 5 Soweit ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 40 Absatz 5 Satz 2 und § 59 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 angerechnet. 6 Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) 1 Hat eine Witwe oder ein Witwer geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 anzurechnen. 2 Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. 3 Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 16 Absatz 6 Satz 4 und des § 17 Absatz 2. | |
§ 101a (neu) | § 101a Überbrückungsgeld |
(1) 1 Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, der oder dem gegenüber eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde, wird bis zur Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung ein Überbrückungsgeld gewährt. 2 Gleiches gilt für eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit, der oder dem gegenüber nach Ableisten einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde. 3 War die Soldatin oder der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt, so erhält sie oder er das Überbrückungsgeld ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beurlaubung geendet hätte. 4 Wird die Entlassungsverfügung oder ihre Vollziehbarkeit aufgehoben, ist das geleistete Überbrückungsgeld auf nachzuzahlende Dienstbezüge anzurechnen. (2) 1 Das Überbrückungsgeld beträgt die Hälfte der Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, die die Soldatin oder der Soldat im letzten Monat vor Zustellung der Entlassungsverfügung erhalten hat oder erhalten hätte. 2 § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Mindestens ist der sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung ergebende monatliche Betrag zu gewähren. (3) 1 Das Überbrückungsgeld wird wie die Dienstbezüge monatlich für die der Entlassung folgende Zeit gezahlt. 2 Der Soldatin auf Zeit oder dem Soldaten auf Zeit ist das Überbrückungsgeld längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Anspruch auf Übergangsgebührnisse nach § 16 bei regulärem Ablauf der Zeit, für die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen war, geendet hätte. 3 Führen die Hinterbliebenen nach dem Tod der Empfängerin oder des Empfängers das Verfahren fort, so wird das Überbrückungsgeld bis zum rechtskräftigen Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens an die Hinterbliebenen weitergewährt. (4) Bezieht die Soldatin oder der Soldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 68 Absatz 3, verringert sich das Überbrückungsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. (5) Der Anspruch auf das Überbrückungsgeld entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Verlust der Rechtsstellung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten nach § 48 des Soldatengesetzes oder der Soldatin auf Zeit oder des Soldaten auf Zeit nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes vorliegen. (6) 1 Wird die Entlassungsverfügung nach Abschluss des Verfahrens bestandskräftig, so haben die entlassene Soldatin oder der entlassene Soldat oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 die Hinterbliebenen das seit der Zustellung der Entlassungsverfügung an sie oder ihn gezahlte Überbrückungsgeld zu erstatten. 2 Die Erstattungspflicht besteht nur, soweit die gezahlten Beträge den sich aus Absatz 2 Satz 3 ergebenden Betrag übersteigen. (7) Das Überbrückungsgeld wird auf Antrag gewährt. |
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