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Artikel 15 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 15 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
Artikel 15 ändert mWv. 1. Januar 2025 SVÜV offen
Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Soldatenversorgungsgesetzes" die Wörter „sowie des Soldatenentschädigungsgesetzes" eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 22 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 34 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „§§ 23, 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 35, 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „(§ 22 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 34 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „(§ 23 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 35 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.
- d)
- In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 55a" durch die Angabe „§ 71" ersetzt.
- e)
- Absatz 8 wird wie folgt gefasst:„(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 40 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen."
- f)
- In Absatz 9 werden die Wörter „(§ 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 3 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.
- g)
- In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- h)
- In Absatz 11 werden die Wörter „nach § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- i)
- In Absatz 12 wird das Wort „Soldatenversorgungsgesetzes" durch das Wort „Soldatenentschädigungsgesetzes" und das Wort „Soldatenversorgungsgesetz" durch das Wort „Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.
- j)
- In Absatz 13 werden die Wörter „§ 86a des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 101 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 53" durch die Angabe „§ 68" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 96 Abs. 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 120 Absatz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien wird in Buchstabe B Nummer 5 die Angabe „§ 63" durch die Angabe „§ 84" ersetzt.
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