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Artikel 15 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 15 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung


Artikel 15 ändert mWv. 1. Januar 2025 SVÜV offen

Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Soldatenversorgungsgesetzes" die Wörter „sowie des Soldatenentschädigungsgesetzes" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 22 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 34 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „§§ 23, 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 35, 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(§ 22 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 34 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „(§ 23 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 35 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.

d)
In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 55a" durch die Angabe „§ 71" ersetzt.

e)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 40 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen."

f)
In Absatz 9 werden die Wörter „(§ 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 3 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.

g)
In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

h)
In Absatz 11 werden die Wörter „nach § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

i)
In Absatz 12 wird das Wort „Soldatenversorgungsgesetzes" durch das Wort „Soldatenentschädigungsgesetzes" und das Wort „Soldatenversorgungsgesetz" durch das Wort „Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

j)
In Absatz 13 werden die Wörter „§ 86a des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 101 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 53" durch die Angabe „§ 68" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 96 Abs. 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 120 Absatz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

4.
In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien wird in Buchstabe B Nummer 5 die Angabe „§ 63" durch die Angabe „§ 84" ersetzt.