Die
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch
Artikel 13 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Soldatenversorgungsgesetzes" die Wörter „sowie des Soldatenentschädigungsgesetzes" eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 22 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 34 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „§§ 23, 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 35, 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „(§ 22 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 34 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „(§ 23 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 35 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.
- d)
- In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 55a" durch die Angabe „§ 71" ersetzt.
- e)
- Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
- f)
- In Absatz 9 werden die Wörter „(§ 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 3 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.
- g)
- In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- h)
- In Absatz 11 werden die Wörter „nach § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- i)
- In Absatz 12 wird das Wort „Soldatenversorgungsgesetzes" durch das Wort „Soldatenentschädigungsgesetzes" und das Wort „Soldatenversorgungsgesetz" durch das Wort „Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.
- j)
- In Absatz 13 werden die Wörter „§ 86a des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 101 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 53" durch die Angabe „§ 68" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 96 Abs. 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 120 Absatz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien wird in Buchstabe B Nummer 5 die Angabe „§ 63" durch die Angabe „§ 84" ersetzt.
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932