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Artikel 29 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 29 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 29 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 UStG § 4, § 27
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 15 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „oder die Berechtigten der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „, die Berechtigten der Sozialen Entschädigung oder die Berechtigten der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- b)
- In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe n werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „, dem Träger der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- 2.
- § 27 Absatz 25a wird aufgehoben.
Text in der Fassung des Artikels 52 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 6. Dezember 2024
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Frühere Fassungen von Artikel 29 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.12.2024 | Artikel 52 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 29 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 29 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVReformG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 89 SVReformG Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... b und Nummer 2 werden aufgehoben. 2. Artikel 22 wird aufgehoben. 3. Artikel 29 Nummer 1 und 6 wird aufgehoben. 4. Artikel 30 Nummer 1 und 10 wird aufgehoben. 5. Artikel ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 1 EUUStUG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 52 JStG 2024 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
... Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) werden die Wörter „Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m" durch die Wörter ...
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