Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „zu dem Personenkreis des § 151 des Vierzehnten Buches" durch die Wörter „zum Personenkreis nach § 151 des Vierzehnten Buches oder zum Personenkreis nach § 81 Absatz 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes," ersetzt.
- 2.
- In § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 3a werden jeweils nach dem Wort „Entschädigung," die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- 3.
- § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „oder der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „, der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehört auch nicht der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz."
- 4.
- § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Entschädigungszahlungen, die Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches erhalten, Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch sowie der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz."
- b)
- In Satz 5 Nummer 2 werden die Wörter „oder der Sozialen Entschädigung getragen werden" durch die Wörter „, der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung getragen werden," ersetzt.
- 5.
- In § 192 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Entschädigung," die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- 6.
- § 229 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- unfallbedingte Leistungen, Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch und der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und die Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes,".
- 7.
- § 235 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „oder das Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder das Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „, des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung oder des Krankengeldes der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 8.
- In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „und Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung und Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 9.
- In § 251 Absatz 1 werden die Wörter „oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 10.
- In § 294a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches ist" durch die Wörter „einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist," ersetzt.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530