Artikel 40 Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 40 hat
2 frühere Fassungen, wird in
4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025
SGB VI § 3,
§ 4,
§ 12,
§ 20,
§ 53,
§ 76e,
§ 96a,
§ 163,
§ 166,
§ 168,
§ 170,
§ 175,
§ 176b,
§ 176c (neu),
§ 192b,
§ 301,
§ 322, mWv. 1. Januar 2024
§ 245,
§ 250Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 39 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 322 gestrichen.
- 2.
- § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- (aufgehoben)
- b)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Entschädigung," die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung," eingefügt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert
- aa)
- In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, wenn die zuständige Behörde den Antrag nach § 41 des Soldatenentschädigungsgesetzes stellt."
- b)
- Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- in den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 mit dem Tag, an dem die dort genannten Voraussetzungen erstmals vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,".
- 4.
- In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Entschädigungsrechts" die Wörter „, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes" eingefügt.
- 5.
- In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort „Entschädigung," die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- 6.
- § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,".
- 7.
- In § 76e Absatz 1 werden die Wörter „§ 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 8.
- In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Entschädigung" die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- 9.
- In § 163 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Entschädigung" die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- 10.
- § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1c wird wie folgt gefasst:
- „1c.
- bei Personen, die als frühere Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,".
- b)
- Folgende Nummer 1d wird eingefügt:
- „1d.
- bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, der gewährte Erwerbsschadensausgleich,".
- c)
- In Nummer 2 werden die Wörter „oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 11.
- In § 168 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort „Entschädigung" die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- 12.
- § 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- (aufgehoben)
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Entschädigung" die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- c)
- Folgende Nummer 4a wird eingefügt:
- „4a.
- bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, von der antragstellenden Stelle."
- 13.
- In § 175 Absatz 1 werden nach dem Wort „Entschädigung" die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- 14.
- In § 176b Satz 1 werden die Wörter „für ehemalige Soldaten auf Zeit" durch die Wörter „für frühere Soldaten auf Zeit" ersetzt.
- 15.
- Nach § 176b wird folgender § 176c eingefügt:
„§ 176c Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."
- 16.
- In § 192b Absatz 1 wird das Wort „ehemaligen" durch das Wort „früheren" ersetzt.
- 17.
- (aufgehoben)
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024
- 18.
- In § 245 Absatz 2 Nummer 3 und 5 werden die Wörter „Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2021" durch die Wörter „des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023" ersetzt.
- 19.
- § 250 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2023" und das Wort „aufgrund" jeweils durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 20.
- In § 301 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 21.
- § 322 wird aufgehoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne VerweiseArtikel 90 SVReformG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 29.12.2022) ... 32 und 34 sowie die Artikel 30, 39, 89 und 89a in Kraft. (5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 40 Nummer 18 und 19 , die Artikel 44, 48, 50, 68, 72, 79 und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (6) Das ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
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