Das
Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107 gestrichen.
- 2.
- § 93 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch und der Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, der Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch."
- 3.
- § 107 wird aufgehoben.
G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361