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Artikel 43 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 43 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5".
- 2.
- § 16 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Für den Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe, der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung gilt § 108 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend."
- 3.
- § 18 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt, sowie der Soldatenentschädigung, soweit dieser Leistungen nach den Kapiteln 4 und 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes erbringt."
- 4.
- Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Träger der Soldatenentschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach dem Soldatenentschädigungsgesetz ergänzend." - 5.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen der Träger der Sozialen Entschädigung zur Krankenbehandlung, bei Pflegebedürftigkeit und zur Weiterführung des Haushalts, Leistungen des Trägers der Soldatenentschädigung zur medizinischen Versorgung und bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können." - b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Träger der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „Träger der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 6.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des Kapitels 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes."
- b)
- Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des Kapitels 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes,".
- 7.
- In § 64 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Verletztengeld," durch die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld," ersetzt.
- 8.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Krankengeld der Soldatenentschädigung: der Träger der Soldatenentschädigung nach Maßgabe des § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- der Träger der Soldatenentschädigung nach Maßgabe dieses Buches und des § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes."
- c)
- In Absatz 6 werden die Wörter „das Verletztengeld" durch die Wörter „das Krankengeld der Soldatenentschädigung, das Verletztengeld" ersetzt.
- 9.
- Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Höhe des Übergangsgeldes nach dem Soldatenentschädigungsgesetz richtet sich nach § 30 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes." - 10.
- In § 69 erster Halbsatz werden die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 11.
- In § 70 Absatz 1 werden die Wörter „dem Verletztengeld" durch die Wörter „dem Krankengeld der Soldatenentschädigung, dem Verletztengeld" ersetzt.
- 12.
- In § 71 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 13.
- § 241 Absatz 10 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 43 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 43 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVReformG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 89 SVReformG Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Nummer 1 und 10 wird aufgehoben. 5. Artikel 38 Nummer 7 wird aufgehoben. 6. Artikel 43 Nummer 1 bis 3 und 5 wird aufgehoben. 7. Artikel 45 wird aufgehoben. 8. Artikel 47 Nummer 2 wird ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 7c TAMGEG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 113 werden ...
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