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Artikel 45 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 45 Weitere Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 45 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SGB X offen

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 44 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
im Recht der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung für erforderlich gehalten werden,".

2.
In § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Soldatenversorgungsgesetz" durch das Wort „Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

3.
In § 103 Absatz 3 und § 104 Absatz 1 Satz 4 werden jeweils die Wörter „und der Jugendhilfe" durch die Wörter „der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe" ersetzt.

4.
In § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen," durch die Wörter „soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.

5.
§ 120 Absatz 8 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 45 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 45 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVReformG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 89 SVReformG Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... 7 wird aufgehoben. 6. Artikel 43 Nummer 1 bis 3 und 5 wird aufgehoben. 7. Artikel 45 wird aufgehoben. 8. Artikel 47 Nummer 2 wird aufgehoben. 9. Artikel 51 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 13 VirHVEG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In dem Satzteil vor ...