Die
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom
28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch
Artikel 50 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für geschädigte Personen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz."
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 196