Artikel 69 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch
Artikel 68 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt
- 1.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent 400 Euro,
- 2.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent 800 Euro,
- 3.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent 1.200 Euro,
- 4.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent 1.600 Euro,
- 5.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 2.000 Euro.
Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
- 3.
- In § 38 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „25" durch die Angabe „30" ersetzt.
- 4.
- In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „25" durch die Angabe „30" ersetzt.
- 5.
- In § 43a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 63b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 6.
- § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt,".
- 7.
- (aufgehoben)
- 8.
- (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
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