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Artikel 70 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 70 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel 70 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 EinsatzWVG § 1, § 2, § 6, § 9, § 10, § 12, § 13
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 61 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 87 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „§ 63c Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 13 und 14 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6 bis 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Absatz 7 bis 11 des Soldatenversorgungsgesetzes", die Wörter „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- ee)
- In Nummer 5 werden die Wörter „§ 42 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 57 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- ff)
- In Nummer 6 werden die Wörter „§ 62 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 6.
- In § 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 7.
- In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 70 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 70 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVReformG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 13 BwESuÄndG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 Satz 2 ...
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