Artikel 78 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 78 Änderung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991



In Artikel 1 § 6 Absatz 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 55c Abs. 2 Satz 2 und des § 55d Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes." durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 2 und des § 74 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes." ersetzt.



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