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Änderung Artikel 29 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 06.12.2024
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Artikel 29 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | Artikel 29 n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 52 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 29 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes | |
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 15 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter 'des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch' durch die Wörter 'des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Soldatenentschädigungsgesetzes' ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter 'oder die Berechtigten der Sozialen Entschädigung' durch die Wörter ', die Berechtigten der Sozialen Entschädigung oder die Berechtigten der Soldatenentschädigung' ersetzt. | |
(Text alte Fassung) b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m werden nach dem Wort 'Sozialgesetzbuch' die Wörter ', dem Träger der Soldatenentschädigung' eingefügt. | (Text neue Fassung) b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe n werden nach dem Wort 'Sozialgesetzbuch' die Wörter ', dem Träger der Soldatenentschädigung' eingefügt. |
2. § 27 Absatz 25a wird aufgehoben. |
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