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Änderung Artikel 29 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 06.12.2024

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Artikel 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
Artikel 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 52 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 29 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter 'des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch' durch die Wörter 'des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Soldatenentschädigungsgesetzes' ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter 'oder die Berechtigten der Sozialen Entschädigung' durch die Wörter ', die Berechtigten der Sozialen Entschädigung oder die Berechtigten der Soldatenentschädigung' ersetzt.

(Text alte Fassung)

b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m werden nach dem Wort 'Sozialgesetzbuch' die Wörter ', dem Träger der Soldatenentschädigung' eingefügt.

(Text neue Fassung)

b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe n werden nach dem Wort 'Sozialgesetzbuch' die Wörter ', dem Träger der Soldatenentschädigung' eingefügt.

2. § 27 Absatz 25a wird aufgehoben.




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