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Änderung Artikel 37 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 24.12.2024

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Artikel 37 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2024 geltenden Fassung
Artikel 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 37 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 122 gestrichen.

2. In § 7 Absatz 3 Satz 3 und § 23c Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort 'Entschädigung,' die Wörter 'Krankengeld der Soldatenentschädigung,' eingefügt.

3. § 18a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort 'Entschädigung,' die Wörter 'das Krankengeld der Soldatenentschädigung,' eingefügt.

(Text alte Fassung)

b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

'8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die die entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, und der Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,'.


(Text neue Fassung)

b) (aufgehoben)

4. § 122 wird aufgehoben.