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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts am 24.12.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2024 durch Artikel 15 des SoldEntsRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVReformG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2024 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 17 Änderung der Berufsförderungsverordnung | |
Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: | |
(Text alte Fassung) a) Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst: 'Teil 1 Berufsberatung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes'. | (Text neue Fassung) a) (aufgehoben) |
b) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst: 'Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes'. c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: '§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes'. d) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: 'Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes'. e) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst: 'Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes'. f) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: '§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes'. g) Die Angabe zu Teil 5 wird wie folgt gefasst: 'Teil 5 Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes'. | |
h) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: '§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes'. i) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: '§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes'. j) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst: '§ 36a Eingliederungsseminar nach § 9 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes'. 2. Die Überschrift zu Teil 1 wird wie folgt gefasst: 'Teil 1 Berufsberatung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes'. | 2. (aufgehoben) |
3. In § 1a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter 'nach § 5 Absatz 12' durch die Wörter 'nach § 7 Absatz 13' ersetzt. 4. In § 2 Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter 'nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 5 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. 5. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'des § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'des § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. 6. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst: 'Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes'. 7. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter '§ 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter '§ 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: '§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes'. b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter 'nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. 9. Die Überschrift zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: 'Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes'. 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter 'im Sinne des § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'im Sinne des § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter 'im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter 'nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. 11. In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter 'nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. 12. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst: 'Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes'. | |
13. In § 16 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter 'nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. | 13. (aufgehoben) |
14. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter 'im Rahmen des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'im Rahmen des § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. 15. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Tabellenüberschrift zu Spalte 1 werden die Wörter 'nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. bb) Der Satzteil nach der Tabelle wird wie folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter 'nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. bbb) In Nummer 1 werden die Wörter 'nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 7 Absatz 7 bis 9 und 11 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. ccc) In Nummer 2 werden die Wörter 'des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'des § 7 Absatz 10 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. ddd) In Nummer 3 werden die Wörter 'nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes,' durch die Wörter 'nach den §§ 22 und 23 des Soldatenversorgungsgesetzes,' ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter 'nach § 5 Absatz 1a' durch die Wörter 'nach § 7 Absatz 2' ersetzt. 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter 'nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter 'nach § 4 Absatz 2 oder § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 6 Absatz 2 oder § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. 17. In § 21 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter 'nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. 18. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter 'nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 81 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. 19. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst: '§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes'. 20. Die Überschrift zu Teil 5 wird wie folgt gefasst: 'Teil 5 Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes'. 21. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter 'im Sinne des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. | |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. | b) (aufgehoben) |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter 'nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 9 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes' und die Wörter 'nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter 'nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter 'nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. 22. In § 32a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'im Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'im Sinne des § 9 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. | |
23. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: '§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes'. b) In Absatz 1 werden die Wörter 'nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. | 23. (aufgehoben) |
24. § 35 wird wie folgt geändert: | |
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: '§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes'. | a) (aufgehoben) |
b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter 'nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. | |
c) In Absatz 2 werden die Wörter 'im Sinne des § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'im Sinne des § 9 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. | |
25. In § 36 Satz 1 werden die Wörter 'nach den §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach den §§ 6 und 7 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. 26. § 36a wird wie folgt geändert: | |
a) In der Überschrift werden die Wörter 'nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. | a) (aufgehoben) |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter 'nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter 'nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. 27. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter 'nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 126 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. | |
Artikel 37 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch | |
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 122 gestrichen. 2. In § 7 Absatz 3 Satz 3 und § 23c Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort 'Entschädigung,' die Wörter 'Krankengeld der Soldatenentschädigung,' eingefügt. 3. § 18a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort 'Entschädigung,' die Wörter 'das Krankengeld der Soldatenentschädigung,' eingefügt. | |
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: '8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die die entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, und der Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,'. | b) (aufgehoben) |
4. § 122 wird aufgehoben. | |
Artikel 40 Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch | |
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 39 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 322 gestrichen. 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: | |
a) Nummer 2b wird wie folgt gefasst: '2b. in der sie als frühere Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen,'. | a) (aufgehoben) |
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort 'Entschädigung,' die Wörter 'Krankengeld der Soldatenentschädigung,' eingefügt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: '3. Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, wenn die zuständige Behörde den Antrag nach § 41 des Soldatenentschädigungsgesetzes stellt.' b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: '1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 mit dem Tag, an dem die dort genannten Voraussetzungen erstmals vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,'. 4. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort 'Entschädigungsrechts' die Wörter ', einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes' eingefügt. 5. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort 'Entschädigung,' die Wörter 'Krankengeld der Soldatenentschädigung' eingefügt. 6. § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: '2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,'. 7. In § 76e Absatz 1 werden die Wörter '§ 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter '§ 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. 8. In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort 'Entschädigung' die Wörter ', Krankengeld der Soldatenentschädigung' eingefügt. 9. In § 163 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort 'Entschädigung' die Wörter ', Krankengeld der Soldatenentschädigung' eingefügt. 10. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1c wird wie folgt gefasst: '1c. bei Personen, die als frühere Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,'. b) Folgende Nummer 1d wird eingefügt: '1d. bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, der gewährte Erwerbsschadensausgleich,'. c) In Nummer 2 werden die Wörter 'oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung' durch die Wörter ', Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung' ersetzt. 11. In § 168 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort 'Entschädigung' die Wörter ', Krankengeld der Soldatenentschädigung' eingefügt. 12. § 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: '1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,'. b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort 'Entschädigung' die Wörter ', Krankengeld der Soldatenentschädigung' eingefügt. c) Folgende Nummer 4a wird eingefügt: '4a. bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, von der antragstellenden Stelle.' 13. In § 175 Absatz 1 werden nach dem Wort 'Entschädigung' die Wörter ', Krankengeld der Soldatenentschädigung' eingefügt. 14. In § 176b Satz 1 werden die Wörter 'für ehemalige Soldaten auf Zeit' durch die Wörter 'für frühere Soldaten auf Zeit' ersetzt. 15. Nach § 176b wird folgender § 176c eingefügt: '§ 176c Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.' 16. In § 192b Absatz 1 wird das Wort 'ehemaligen' durch das Wort 'früheren' ersetzt. | |
17. Nach § 192b wird folgender § 192c eingefügt: '§ 192c Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich (1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleiches, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden. (2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c und § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten entsprechend.' | 17. (aufgehoben) |
18. In § 245 Absatz 2 Nummer 3 und 5 werden die Wörter 'Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2021' durch die Wörter 'des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023' ersetzt. 19. § 250 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe '31. Dezember 2021' durch die Angabe '31. Dezember 2023' und das Wort 'aufgrund' jeweils durch die Wörter 'auf Grund' ersetzt. 20. In § 301 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter 'oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung' durch die Wörter ', Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung' ersetzt. 21. § 322 wird aufgehoben. | |
Artikel 69 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes | |
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 68 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: | |
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69n folgende Angabe eingefügt: '§ 69o Übergangsregelung zu § 35'. | 1. (aufgehoben) |
2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: '(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt 1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent 400 Euro, 2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent 800 Euro, 3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent 1.200 Euro, 4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent 1.600 Euro, 5. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 2.000 Euro. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat. 3. In § 38 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe '25' durch die Angabe '30' ersetzt. 4. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe '25' durch die Angabe '30' ersetzt. 5. In § 43a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter '§ 63b des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter '§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt. 6. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: '3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt,'. | |
7. Nach § 69n wird folgender § 69o eingefügt: '§ 69o Übergangsregelung zu § 35 Personen, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten, wird diese Leistung weitergewährt, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine höhere Leistung nach § 35 tritt anstelle der Leistung nach Satz 1.' | 7. (aufgehoben) |
8. (aufgehoben) |
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