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Artikel 69 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 69 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 69 hat 2 frühere Fassungen, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BeamtVG § 35, § 38, § 38a, § 43a, § 55
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 68 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt
- 1.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent 400 Euro,
- 2.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent 800 Euro,
- 3.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent 1.200 Euro,
- 4.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent 1.600 Euro,
- 5.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 2.000 Euro.
- 3.
- In § 38 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „25" durch die Angabe „30" ersetzt.
- 4.
- In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „25" durch die Angabe „30" ersetzt.
- 5.
- In § 43a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 63b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 6.
- § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt,".
- 7.
- (aufgehoben)
- 8.
- (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts G. v. 18. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 24. Dezember 2024
Frühere Fassungen von Artikel 69 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2024 | Artikel 15 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
aktuell vorher | 01.06.2023 (29.12.2023) | Artikel 21 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 |
aktuell | vor 01.06.2023 (29.12.2023) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 69 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 69 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVReformG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 20g EpiLageAufhG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 15 SoldEntsRÄndG Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
... 3. Artikel 40 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 17 wird aufgehoben. 4. Artikel 69 Nummer 1 und 7 wird ...
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 21 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (vom 24.12.2024)
... Artikel 69 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) wird wie folgt geändert: 1. (aufgehoben) ...
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