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Artikel 40 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 40 Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 40 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SGB VI offen, mWv. 1. Januar 2024 § 245, § 250
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 39 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 322 gestrichen.
- 2.
- § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2b wird wie folgt gefasst:
- „2b.
- in der sie als frühere Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen,".
- b)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Entschädigung," die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung," eingefügt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert
- aa)
- In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, wenn die zuständige Behörde den Antrag nach § 41 des Soldatenentschädigungsgesetzes stellt."
- b)
- Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- in den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 mit dem Tag, an dem die dort genannten Voraussetzungen erstmals vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,".
- 4.
- In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Entschädigungsrechts" die Wörter „, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes" eingefügt.
- 5.
- In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort „Entschädigung," die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- 6.
- § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,".
- 7.
- In § 76e Absatz 1 werden die Wörter „§ 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 8.
- In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Entschädigung" die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- 9.
- In § 163 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Entschädigung" die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- 10.
- § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1c wird wie folgt gefasst:
- „1c.
- bei Personen, die als frühere Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,".
- b)
- Folgende Nummer 1d wird eingefügt:
- „1d.
- bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, der gewährte Erwerbsschadensausgleich,".
- c)
- In Nummer 2 werden die Wörter „oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 11.
- In § 168 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort „Entschädigung" die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- 12.
- § 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,".
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Entschädigung" die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- c)
- Folgende Nummer 4a wird eingefügt:
- „4a.
- bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, von der antragstellenden Stelle."
- 13.
- In § 175 Absatz 1 werden nach dem Wort „Entschädigung" die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.
- 14.
- In § 176b Satz 1 werden die Wörter „für ehemalige Soldaten auf Zeit" durch die Wörter „für frühere Soldaten auf Zeit" ersetzt.
- 15.
- Nach § 176b wird folgender § 176c eingefügt:
„§ 176c Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales." - 16.
- In § 192b Absatz 1 wird das Wort „ehemaligen" durch das Wort „früheren" ersetzt.
- 17.
- Nach § 192b wird folgender § 192c eingefügt:
„§ 192c Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleiches, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden.(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c und § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten entsprechend."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024
- 18.
- In § 245 Absatz 2 Nummer 3 und 5 werden die Wörter „Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2021" durch die Wörter „des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023" ersetzt.
- 19.
- § 250 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2023" und das Wort „aufgrund" jeweils durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 20.
- In § 301 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 21.
- § 322 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 40 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 40 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVReformG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 90 SVReformG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 29.12.2022)
... 32 und 34 sowie die Artikel 30, 39, 89 und 89a in Kraft. (5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 40 Nummer 18 und 19 , die Artikel 44, 48, 50, 68, 72, 79 und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (6) Das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 22 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
... Nummer 5 wird aufgehoben. 2. Artikel 40 Nummer 12 Buchstabe a wird aufgehoben. 3. In Artikel ...
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 6a EpiLageAufhG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe ...
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