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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts am 06.12.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Dezember 2024 durch Artikel 52 des JStG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVReformG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 52 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 29 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes | |
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 15 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter 'des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch' durch die Wörter 'des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Soldatenentschädigungsgesetzes' ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter 'oder die Berechtigten der Sozialen Entschädigung' durch die Wörter ', die Berechtigten der Sozialen Entschädigung oder die Berechtigten der Soldatenentschädigung' ersetzt. | |
(Text alte Fassung) b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m werden nach dem Wort 'Sozialgesetzbuch' die Wörter ', dem Träger der Soldatenentschädigung' eingefügt. | (Text neue Fassung) b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe n werden nach dem Wort 'Sozialgesetzbuch' die Wörter ', dem Träger der Soldatenentschädigung' eingefügt. |
2. § 27 Absatz 25a wird aufgehoben. |
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