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Änderung § 1a CoronaImpfV vom 25.05.2022
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§ 1a CoronaImpfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2022 geltenden Fassung | § 1a CoronaImpfV n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.05.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1 |
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(Text alte Fassung) § 1a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1a Schutzimpfung gegen weitere übertragbare Krankheiten |
(1) 1 Die in Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1) genannten Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Versorgung mit folgenden Schutzimpfungen: 1. die in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. Oktober 2021 (BAnz AT 14.12.2021 B1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Schutzimpfungen mit Ausnahme der Schutzimpfungen, die allein aufgrund einer Reiseindikation verabreicht werden, 2. eine zweite Schutzimpfung gegen Masern. 2 Den Anspruch auf Versorgung mit einer zweiten Schutzimpfung gegen Masern haben nur Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst 1. die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, 2. die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, 3. die Verabreichung des Impfstoffs, 4. die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffs unmittelbar anschließenden Nachsorgephase, 5. die erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen und 6. die Ausstellung der Impfdokumentation. (3) Ansprüche nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und nach § 20i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. |
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