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§ 2 - Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 (AufbhEG 2021)
Artikel 1 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147 (Nr. 63)
Geltung ab 15.09.2021; FNA: 610-6-20 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 15.09.2021; FNA: 610-6-20 Allgemeines Steuerrecht
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§ 2 Zweck und Mittelverwendung; Verordnungsermächtigung
§ 2 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betroffenen Ländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen) zur Beseitigung der hierdurch entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.
(2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind,
- 1.
- Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie für andere Einrichtungen und
- 2.
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder, Gemeinden und des Bundes sowie weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie unabhängig von der Trägerschaft von Infrastrukturen des Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von insbesondere Ersatzmobilität im öffentlichen Personennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infrastrukturen.
(3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen.
(4) 1Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Einzelheiten der näheren Durchführung. 2In der Rechtsverordnung sind einheitliche Fördergrundsätze festzulegen.
(5) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nachgelagerte Kontrollen über die Mittelverwendung in angemessenem Umfang durch.
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Zitierungen von § 2 AufbhEG 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AufbhEG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufbhEG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AufbhEG 2021 Finanzierung des Fonds
... (4) Die im Jahr 2021 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 werden aus dem Fonds erstattet. (5) ... 2021 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 werden aus dem Fonds erstattet. (5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des Fonds, ...
§ 6 AufbhEG 2021 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
... Ausgaben auszugleichen. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2021 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Aufbauhilfeverordnung 2021 (AufbhV 2021)V. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 141
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung 2021V. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 141
Zitat in folgenden Normen
Aufbauhilfeverordnung 2021 (AufbhV 2021)
V. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 141
§ 1 AufbhV 2021 Mittel und Mittelverteilung (vom 03.06.2023)
... zur Verfügung. (3) Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 auf die vom Starkregen und Hochwasser betroffenen Länder verteilt. (4) ... den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 erfolgt für die Mittel, welche 2021 zugeführt werden, nach Maßgabe des ...
§ 2 AufbhV 2021 Ermittlung der Gesamtschäden
... Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft, 5. andere Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 , wie Vereine und Stiftungen, 6. Infrastruktur der Gemeinden und Infrastruktur weiterer ... (7) Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den in § 2 Absatz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 genannten Ländern können konkretere Regelungen getroffen ...
§ 3 AufbhV 2021 Mittelverwendung und Fördergrundsätze
... Bundes. (2) Die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 , mit Ausnahme der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes, setzt ... Leistungen bis zur Höhe von 80 Prozent des entstandenen Schadens unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 gewährt werden. Mittel für Maßnahmen zur Sicherung und Restaurierung von ... 2. Mittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 , von privaten Infrastrukturbetreibern im Bereich der Energie- und Wasserwirtschaft, von privaten ... und der auf seiner Basis durchzuführenden Bundes- oder Landesprogramme unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt. 3. ... bei der Berechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie zur Wiederherstellung von Gebäuden und Einrichtungen der als Körperschaften des ...
§ 5 AufbhV 2021 Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln
... nach § 1 Absatz 4 bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 in Anspruch. (2) Überzahlte oder nicht bedarfsgerecht in Anspruch ...
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