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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021" (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 - AufbhEG 2021)


§ 1 Errichtung des Fonds



Es wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe 2021" als Sondervermögen des Bundes errichtet.


§ 2 Zweck und Mittelverwendung; Verordnungsermächtigung



(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betroffenen Ländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen) zur Beseitigung der hierdurch entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.

(2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind,

1.
Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie für andere Einrichtungen und

2.
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder, Gemeinden und des Bundes sowie weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie unabhängig von der Trägerschaft von Infrastrukturen des Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von insbesondere Ersatzmobilität im öffentlichen Personennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infrastrukturen.

(3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen.

(4) 1Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Einzelheiten der näheren Durchführung. 2In der Rechtsverordnung sind einheitliche Fördergrundsätze festzulegen.

(5) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nachgelagerte Kontrollen über die Mittelverwendung in angemessenem Umfang durch.


§ 3 Stellung im Rechtsverkehr



(1) 1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. 4Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. 5Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen.

(2) 1Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. 2Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.


§ 4 Finanzierung des Fonds



(1) 1Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung, die der Bund im Jahr 2021 in Höhe von 16 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2022 nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zuführt. 2Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.

(2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung des Fonds nach Maßgabe des Absatzes 3.

(3) 1Die finanzielle Beteiligung der Länder an der Zuführung im Jahr 2021 erfolgt in den Jahren 2021 bis 2050 im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von Artikel 2 des Aufbauhilfegesetzes 2021. 2Die hälftige finanzielle Beteiligung der Länder an den Zuführungen des Bundes zum Fonds ab dem Jahr 2022 erfolgt durch Anpassung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung.

(4) Die im Jahr 2021 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 werden aus dem Fonds erstattet.

(5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten Beträge.


§ 5 Rücklage



Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.


§ 6 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht



1Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. 2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3Er wird für das Wirtschaftsjahr 2021 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht. 4Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.


§ 7 Rechnungslegung



Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.


§ 8 Verwaltungskosten



Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.