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§ 6 - Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 (AufbhEG 2021)
Artikel 1 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147 (Nr. 63)
Geltung ab 15.09.2021; FNA: 610-6-20 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 15.09.2021; FNA: 610-6-20 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. 2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3Er wird für das Wirtschaftsjahr 2021 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht. 4Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.
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Zitierungen von § 6 AufbhEG 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AufbhEG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufbhEG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Aufbauhilfeverordnung 2021 (AufbhV 2021)
V. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 141
§ 1 AufbhV 2021 Mittel und Mittelverteilung (vom 03.06.2023)
... für die Mittel, welche 2021 zugeführt werden, nach Maßgabe des gemäß § 6 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2021 als ...
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