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§ 3 - Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 (AufbhEG 2021)
Artikel 1 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147 (Nr. 63)
Geltung ab 15.09.2021; FNA: 610-6-20 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 15.09.2021; FNA: 610-6-20 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) 1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. 4Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. 5Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen.
(2) 1Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. 2Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.
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