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§ 7 - Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 (AufbhEG 2021)

§ 7 Rechnungslegung



Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.

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