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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2022 aufgehoben
§ 1 - Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 (InsAPAHwG k.a.Abk.)
Artikel 7 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147, 4149 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Geltung ab 10.07.2021 bis 01.05.2022; FNA: 311-21 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 10.07.2021 bis 01.05.2022; FNA: 311-21 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
1Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und solange dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. 2Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist längstens bis zum 31. Januar 2022 ausgesetzt.
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