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Abschnitt 2 - Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung (MilchLMeistPrV)
Abschnitt 2 Prüfungsteil Untersuchungs- und Labortechnik
§ 6 Anforderungen und Prüfungsinhalte
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil Untersuchungs- und Labortechnik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,
- 1.
- Analysedaten zu beurteilen und dabei chemische, physikalische, mikrobiologische, sensorische und technologische Zusammenhänge zu beachten,
- 2.
- Untersuchungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und anzupassen,
- 3.
- Laborabläufe zu strukturieren und zu optimieren,
- 4.
- Geräte, Verbrauchsmittel und Chemikalien auf ihre Eignung zu prüfen,
- 5.
- Prüfpläne zu erstellen,
- 6.
- Validität der Ergebnisse von Analysen zu prüfen und sicherzustellen,
- 7.
- Produktqualität zu sichern,
- 8.
- Qualitätsmanagementsysteme zu erarbeiten und anzuwenden sowie
- 9.
- Hygienemaßnahmen festzulegen, umzusetzen und zu kontrollieren.
(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter Beachtung der Lebensmittelsicherheit, des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, der Produktion, der Erfordernisse des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit sowie der Qualitätssicherung als Führungskraft durchführen kann.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Auswählen, Verifizieren und Validieren von chemischen, physikalischen, mikrobiologischen sowie sensorischen Untersuchungsmethoden,
- 2.
- Erstellen, Verifizieren und Validieren von Prüfplänen unter Berücksichtigung der milchwirtschaftlichen Produktionstechnologien,
- 3.
- Planen, Anwenden und Weiterentwickeln des Qualitätsmanagements,
- 4.
- Bewerten von Untersuchungsergebnissen sowie Einleiten der daraus resultierenden Maßnahmen,
- 5.
- Umsetzen berufsbezogener Rechtsvorschriften insbesondere jener mit Bezug zur Lebensmittelsicherheit und zum Verbraucherschutz,
- 6.
- Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen,
- 7.
- Beurteilen, Ausrichten und Optimieren der milchwirtschaftlichen Laborarbeit auch unter Nachhaltigkeitsaspekten,
- 8.
- Einleiten, Kontrollieren und Bewerten von Maßnahmen und Abläufen im Labor unter Beachtung der Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung,
- 9.
- Erfassen und Bewerten von Reklamationen und Steuern der Bearbeitungsprozesse sowie
- 10.
- Erarbeiten und Umsetzen betrieblicher Hygienekonzepte.
§ 7 Prüfungsbestandteile
§ 7 wird in 5 Vorschriften zitiert
§ 8 Arbeitsprojekt
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen Situation die komplexen Zusammenhänge in einem milchwirtschaftlichen Labor oder in einem vergleichbaren Labor zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Fragestellungen zu erstellen und diese umzusetzen.
(2) 1Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines milchwirtschaftlichen Labors oder vergleichbarer Labore beziehen und muss einen konkreten Praxisbezug aufweisen. 2Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge der zu prüfenden Person berücksichtigt werden.
(3) 1Die zu prüfende Person hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. 2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3.
(4) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht der zur prüfenden Person ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
§ 9 Schriftliche Prüfung
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
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