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Abschnitt 3 - Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung (MilchLMeistPrV)
Abschnitt 3 Prüfungsteil Labor- und Unternehmensführung
§ 10 Anforderungen und Prüfungsinhalte
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil Labor- und Unternehmensführung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Unternehmen erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Einordnen und Beurteilen von Unternehmensformen, der Rahmenbedingungen von Unternehmensgründung und der Unternehmensabsicherung,
- 2.
- Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Strukturen eines milchwirtschaftlichen Labors,
- 3.
- Erarbeiten und Umsetzen von Marketingkonzepten einschließlich Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
- 4.
- Entwickeln, Optimieren und Anwenden des betriebsspezifischen Qualitätsmanagements,
- 5.
- Erstellen und Umsetzen der Unternehmens- und Arbeitsorganisation,
- 6.
- Steuern der Beschaffung einschließlich Ausschreibungen und Vergaben,
- 7.
- Bearbeiten von Mängelansprüchen,
- 8.
- Erstellen von Angeboten und Bearbeiten von Aufträgen, Durchführen und Bewerten von betriebswirtschaftlichen Kalkulationen und Auswertungen sowie von Controllingmaßnahmen,
- 9.
- Analysieren und Bewerten der Unternehmensentwicklung, insbesondere in Bezug auf Investition und Finanzierung, Liquidität, Rentabilität und Stabilität,
- 10.
- Anwenden von Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse,
- 11.
- Umsetzen von Datenmanagement und Datenschutz,
- 12.
- Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere aus dem Vertragsrecht und Haftungsrecht sowie aus dem Arbeits- und Sozialrecht,
- 13.
- Anwenden von Grundsätzen der betriebswirtschaftlichen Buchführung sowie der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und Steuerverfahren sowie
- 14.
- Bewerten von Absicherungssystemen, insbesondere durch Versicherungen.
§ 11 Prüfungsbestandteile
§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Prüfung besteht aus
§ 12 Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1In der betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse hat die zu prüfende Person eine betriebswirtschaftlich relevante unternehmerische Situation zu analysieren, zu bewerten und Lösungsvorschläge zu entwickeln. 2Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 10 Absatz 2 genannten Inhalte beziehen.
(2) 1Die zu prüfende Person hat die Analyse und Bewertung der vorgegebenen Situation sowie die auf dieser Basis entwickelten Lösungsvorschläge schriftlich zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. 2Das Fachgespräch erstreckt sich auf die Ergebnisse der Situationsanalyse sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 10 Absatz 2.
(3) 1Für die Durchführung der betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse stehen 14 Kalendertage zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
§ 13 Schriftliche Prüfung
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 10 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
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