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Abschnitt 7 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9 Berufliche Bildung

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 25 Übergangsvorschriften



(1) Die bis zum Ablauf des 15. September 2021 begonnenen Prüfungsverfahren sind nach der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548; 2016 I S. 338) geändert worden ist, zu Ende zu führen.

(2) Zu prüfende Personen, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 15. September 2021 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und die sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 16. September 2021 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, legen die Wiederholungsprüfung nach der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung ab.


§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 26 ändert mWv. 16. September 2021 MolkMeistPrV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548; 2016 I S. 338) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. September 2021.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner


Anlage 1 (zu den §§ 5, 19 Absatz 1, §§ 21, 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2) Bewertungsmaßstab für die Leistungen


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den Prüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden:

Benotung Definition des Leistungsniveaus
der beruflichen Handlungsfähigkeit
Note als
Dezimalzahl
Note in
Worten
1,0 bis 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maße entspricht
1,5 bis 2,4 guteine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
2,5 bis 3,4 befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allge-
meinen entspricht
3,5 bis 4,4 ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4,5 bis 5,4 mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige
Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit
vorhanden sind
5,5 bis 6,0 ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundlagen für die
berufliche Handlungsfähigkeit fehlen



Anlage 2 (zu § 22) Zeugnisinhalte


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 4 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten,

2.
Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den §§ 7, 11 und 15 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten,

3.
Bewertung für die Gesamtleistung nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimalzahl und in Worten,

4.
Befreiungen nach § 20.