Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Aufbauhilfeverordnung 2021 (AufbhV 2021)

V. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4214 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 141
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 610-6-20-1 Allgemeines Steuerrecht
| |

§ 2 Ermittlung der Gesamtschäden



(1) Die Ermittlungen der Gesamtschäden in den vom Starkregen und Hochwasser betroffenen Ländern erfolgt nach Maßgabe der in den nachfolgenden Absätzen geregelten einheitlichen Grundsätze.

(2) Es werden bei der Ermittlung der Gesamtschäden nur Schäden berücksichtigt, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 in den folgenden Regionen der betroffenen Länder entstanden sind und insbesondere dort, wo Soforthilfen geleistet wurden:

1.
Bayern: die Landkreise Ansbach, Berchtesgadener Land, Erlangen-Höchstadt, Forchheim, Fürth, Haßberge, Hof, Kitzingen, Miesbach, Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Oberallgäu, Rosenheim, Roth, Schweinfurt, Traunstein und Würzburg sowie die kreisfreien Städte Ansbach und Hof,

2.
Nordrhein-Westfalen: die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Köln und Münster,

3.
Rheinland-Pfalz: die Landkreise Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie die kreisfreie Stadt Trier,

4.
Sachsen: die Landkreise Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz Osterzgebirge und Vogtlandkreis.

(3) 1Bei der Schadensermittlung werden Schäden durch Hochwasser und Starkregen sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der Starkregenereignisse verursacht worden sind, berücksichtigt. 2Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfende. 3Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.

(4) Schäden in folgenden Bereichen werden bei der Schadensermittlung berücksichtigt:

1.
Privathaushalte,

2.
gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,

3.
Land- und Forstwirtschaft sowie Aquakultur und Binnenfischerei,

4.
kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft,

5.
andere Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, wie Vereine und Stiftungen,

6.
Infrastruktur der Gemeinden und Infrastruktur weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts,

7.
Infrastruktur der Länder,

8.
Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind.

(5) 1Bei der Schadensermittlung wird auf die Beseitigungskosten nebst den Kosten für die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen abgestellt. 2Die Ermittlung der Schäden bei Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn richtet sich nach den Maßgaben von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014. 3In Abweichung zu Absatz 3 werden danach bei Unternehmen nur Schäden durch Erdrutsche und Überschwemmungen, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der Starkregenereignisse verursacht worden sind, berücksichtigt. 4Als Schäden von Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn können auch Einkommenseinbußen im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 anerkannt werden. 5Die Schadensermittlung im Agrarsektor richtet sich im beihilferechtlichen Sinn nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014. 6Die Schadensermittlung in der Aquakultur und Binnenfischerei richtet sich im beihilferechtlichen Sinn nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014. 7Die Sätze 3 und 4 gelten für die in den Sätzen 5 und 6 beschriebenen Bereiche des Absatzes 4 Nummer 3 entsprechend der jeweiligen Verordnungen.

(6) 1Bei der Schadensermittlung werden Kosten für Maßnahmen berücksichtigt, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums nach Absatz 2 getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben. 2Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls berücksichtigungsfähig.

(7) Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den in § 2 Absatz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 genannten Ländern können konkretere Regelungen getroffen werden.



 

Zitierungen von § 2 AufbhV 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AufbhV 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufbhV 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AufbhV 2021 Mittel und Mittelverteilung (vom 03.06.2023)
... zwischen den betroffenen Ländern und dem Bund auf die prozentuale Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden anzupassen. Dazu wird spätestens am 30. Juni 2031 in ...
§ 3 AufbhV 2021 Mittelverwendung und Fördergrundsätze
... zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung unmittelbar vor dem in § 2 Absatz 2 genannten Zeitraum sind förderfähig. (4) Die Mittel sind nach Maßgabe ...
§ 8 AufbhV 2021 Staatliche Beihilfen
... Insbesondere sind Hilfsmaßnahmen nach Satz 1, die auf Grundlage der in § 2 Absatz 5 genannten Freistellungsverordnungen gewährt werden, bei der Europäischen Kommission ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 33a KWKG 2023 Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen (vom 01.01.2023)
... Voraussetzungen der Rückgabe von Ausschreibungszuschlägen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 ...
§ 33b KWKG 2023 Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme (vom 30.11.2021)
... den Voraussetzungen der Rückgabe von Förderberechtigungen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als ...

KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 18 KWKAusV Erlöschen und Rückgabe von Zuschlägen (vom 01.12.2021)
... für KWK-Anlagen oder innovative KWK-Systeme für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023)
... Voraussetzungen der Rückgabe von Ausschreibungszuschlägen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 ... den Voraussetzungen der Rückgabe von Förderberechtigungen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als ...
Artikel 18 EEGAusbGuEnFG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... Zuschläge für KWK-Anlagen oder innovative KWK-Systeme für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Eingliederungsmittel-Verordnung 2022 (EinglMV 2022)
V. v. 17.12.2021 BAnz AT 27.12.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BAnz AT 05.07.2022 V1
§ 1 EinglMV 2022 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Eingliederungsleistungen (vom 06.07.2022)
... Bayern und Sachsen werden an diejenigen Jobcenter dieser Länder verteilt, die in den in § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 der Aufbauhilfeverordnung 2021 genannten Kreisen und kreisfreien Städten liegen. Die Mittel für das Land ...