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Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021" (Aufbauhilfeverordnung 2021 - AufbhV 2021)
V. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4214 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 141
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 610-6-20-1 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 16.09.2021; FNA: 610-6-20-1 Allgemeines Steuerrecht
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Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Mittel und Mittelverteilung
(1) Dem Fonds „Aufbauhilfe 2021" werden Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
(2) Dem Bund stehen aus dem Fonds für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 2 Milliarden Euro zur Verfügung.
(3) Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 auf die vom Starkregen und Hochwasser betroffenen Länder verteilt.
(4) 1Die Verteilung der Mittel nach Absatz 3 zwischen den betroffenen Ländern erfolgt nach dem Schlüssel:
Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent,
Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent,
Bayern 1,00 Prozent,
Sachsen 0,48 Prozent.
2Der Schlüssel nach Satz 1 ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem Bund auf die prozentuale Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden anzupassen. 3Dazu wird spätestens am 30. Juni 2031 in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt.
(5) 1Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 erfolgt für die Mittel, welche 2021 zugeführt werden, nach Maßgabe des gemäß § 6 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 aufzustellenden Wirtschaftsplans. 2Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2021 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt. 3Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung 2021 V. v. 31. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 141 m.W.v. 3. Juni 2023
§ 2 Ermittlung der Gesamtschäden
§ 2 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Die Ermittlungen der Gesamtschäden in den vom Starkregen und Hochwasser betroffenen Ländern erfolgt nach Maßgabe der in den nachfolgenden Absätzen geregelten einheitlichen Grundsätze.
(2) Es werden bei der Ermittlung der Gesamtschäden nur Schäden berücksichtigt, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 in den folgenden Regionen der betroffenen Länder entstanden sind und insbesondere dort, wo Soforthilfen geleistet wurden:
- 1.
- Bayern: die Landkreise Ansbach, Berchtesgadener Land, Erlangen-Höchstadt, Forchheim, Fürth, Haßberge, Hof, Kitzingen, Miesbach, Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Oberallgäu, Rosenheim, Roth, Schweinfurt, Traunstein und Würzburg sowie die kreisfreien Städte Ansbach und Hof,
- 2.
- Nordrhein-Westfalen: die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Köln und Münster,
- 3.
- Rheinland-Pfalz: die Landkreise Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie die kreisfreie Stadt Trier,
- 4.
- Sachsen: die Landkreise Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz Osterzgebirge und Vogtlandkreis.
(3) 1Bei der Schadensermittlung werden Schäden durch Hochwasser und Starkregen sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der Starkregenereignisse verursacht worden sind, berücksichtigt. 2Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfende. 3Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
(4) Schäden in folgenden Bereichen werden bei der Schadensermittlung berücksichtigt:
- 1.
- Privathaushalte,
- 2.
- gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,
- 3.
- Land- und Forstwirtschaft sowie Aquakultur und Binnenfischerei,
- 4.
- kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft,
- 5.
- andere Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, wie Vereine und Stiftungen,
- 6.
- Infrastruktur der Gemeinden und Infrastruktur weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- 7.
- Infrastruktur der Länder,
- 8.
- Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind.
(5) 1Bei der Schadensermittlung wird auf die Beseitigungskosten nebst den Kosten für die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen abgestellt. 2Die Ermittlung der Schäden bei Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn richtet sich nach den Maßgaben von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014. 3In Abweichung zu Absatz 3 werden danach bei Unternehmen nur Schäden durch Erdrutsche und Überschwemmungen, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der Starkregenereignisse verursacht worden sind, berücksichtigt. 4Als Schäden von Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn können auch Einkommenseinbußen im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 anerkannt werden. 5Die Schadensermittlung im Agrarsektor richtet sich im beihilferechtlichen Sinn nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014. 6Die Schadensermittlung in der Aquakultur und Binnenfischerei richtet sich im beihilferechtlichen Sinn nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014. 7Die Sätze 3 und 4 gelten für die in den Sätzen 5 und 6 beschriebenen Bereiche des Absatzes 4 Nummer 3 entsprechend der jeweiligen Verordnungen.
(6) 1Bei der Schadensermittlung werden Kosten für Maßnahmen berücksichtigt, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums nach Absatz 2 getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben. 2Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls berücksichtigungsfähig.
(7) Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den in § 2 Absatz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 genannten Ländern können konkretere Regelungen getroffen werden.
§ 3 Mittelverwendung und Fördergrundsätze
(1) 1Nach der Verteilung der Mittel des Fonds entsprechend dem jeweils geltenden Wirtschaftsplan obliegt die Entscheidung über die Verwendung der auf die vom Hochwasser und Starkregen betroffenen Länder entfallenden Mittel den Ländern und den durch sie beauftragten Stellen (bewilligende Stellen). 2Der Bund entscheidet über die Verwendung der Mittel zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes.
(2) 1Die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, mit Ausnahme der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes, setzt grundsätzlich den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den in § 1 genannten Ländern voraus. 2Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko angepassten Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung künftiger Schäden wiedererrichtet werden. 3Die Länder können für Maßnahmen der Wiederherstellung eine dem jeweiligen Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko angepasste Weise der Wiederherstellung zur Bedingung machen, soweit dies zur Vermeidung künftiger Schäden erforderlich ist. 4In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden. 5Näheres zur Förderfähigkeit kann im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 geregelt werden.
(3) 1Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. 2Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung unmittelbar vor dem in § 2 Absatz 2 genannten Zeitraum sind förderfähig.
(4) Die Mittel sind nach Maßgabe folgender Grundsätze zu gewähren:
- 1.
- 1Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle Schäden von Privathaushalten, Unternehmen, anderen Einrichtungen sowie der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften Leistungen bis zur Höhe von 80 Prozent des entstandenen Schadens unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 gewährt werden. 2Mittel für Maßnahmen zur Sicherung und Restaurierung von Archiven privater Vereine, Stiftungen und gemeinnütziger Einrichtungen sowie für die Heimatgeschichte bedeutsamen privaten Unterlagen werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis durchzuführenden Programme gewährt. 3Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurechnen. 4Die Auszahlung ist unter Rückforderungsvorbehalt insbesondere für den Fall zu stellen, dass Leistungen durch Dritte erbracht werden und hierdurch eine Überkompensation des Schadens bewirkt wird. 5Zur Vermeidung von Härtefällen können in begründeten Einzelfällen andere Regelungen getroffen werden.
- 2.
- Mittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, von privaten Infrastrukturbetreibern im Bereich der Energie- und Wasserwirtschaft, von privaten Betreibern von Telekommunikationsnetzen nach dem Telekommunikationsgesetz, von privaten Betreibern von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie von gemeinnützigen Trägern sozialer Infrastruktur werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis durchzuführenden Bundes- oder Landesprogramme unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt.
- 3.
- 1Schadensausgleichsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, können bei der Berechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie zur Wiederherstellung von Gebäuden und Einrichtungen der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften vorerst außer Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligenden Stelle nicht kurzfristig von den Geschädigten realisiert werden können. 2In diesen Fällen sind die Ansprüche nach pflichtgemäßem Ermessen der bewilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewilligten Mittel an diese abzutreten. 3Im weiteren Verfahren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung zu entscheiden.
- 4.
- 1Der jeweilige Nachweis der Schadensangaben der Geschädigten kann durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Belege und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. 2Nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen, insbesondere bei Schäden von großem Umfang, sind dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 4 Zweckentsprechende Mittelverwendung, Prüfungen, Rückforderung
(1) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Fonds verantwortlich, soweit nicht der Bund für seine eigenen aus dem Fonds finanzierten Programme und Maßnahmen die Verantwortung trägt.
(2) 1Die Leistungen werden als Billigkeitsleistungen gewährt. 2Es besteht kein Rechtsanspruch. 3Die zuständige bewilligende Behörde entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
(3) 1Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nachgelagerte Kontrollen vor Ort über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Fonds in angemessenem Umfang durch. 2Es sollen mindestens 5 Prozent der bewilligten Anträge nachgelagert geprüft werden. 3Der Prüfumfang ist risikobezogen zu erhöhen.
(4) 1Die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die jeweils für die Maßnahmen und Programme zuständigen Bundesministerien oder die von diesen beauftragten Stellen über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel (Verwendungsbericht). 2Der Verwendungsbericht wird allen Ländern zur Verfügung gestellt. 3Er enthält Angaben zu den jährlichen Gesamtausgaben und ihrer Verteilung auf die jeweiligen Programme und Einzelmaßnahmen sowie den nachgelagerten Kontrollen vor Ort. 4Weitere Details, einschließlich der Verpflichtung zur Vorlage von Zwischenberichten und weiterer Prüfungen und Berichte, können auch in den Verwaltungsvereinbarungen geregelt werden.
(5) 1Einschlägige Prüfungsmitteilungen der Rechnungsprüfungsbehörden der Länder sind den zuständigen Bundesministerien mitzuteilen. 2Die zuständigen Bundesministerien können das Auskunftsbedürfnis präzisieren und weitergehende Nachweise verlangen.
(6) 1Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer verwaltungsmäßigen Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel und nach Erstattung der Verwendungsberichte nach Absatz 4 die jeweils zuständigen Bundesministerien oder die von diesen beauftragten Stellen bis zum 31. Juli des Folgejahres in Form eines zusammenfassenden Berichts. 2Der Bericht soll eine kurz gefasste Darstellung über die Anzahl und Durchführung der Programme und den ihnen zuzuordnenden Maßnahmen, deren Ergebnisse sowie die Höhe der für Programme und Maßnahmen zugewiesenen und verausgabten Mittel des Fonds enthalten. 3Soweit einschlägige Prüfungsmitteilungen der jeweiligen obersten Rechnungsprüfungsbehörden vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen. 4Der Bericht wird allen Ländern zur Verfügung gestellt.
(7) 1Die zuständigen Bundesministerien, der Bundesrechnungshof oder deren Beauftragte können bei den Dienststellen der Länder, die mit der Bewirtschaftung der Mittel des Fonds befasst sind, sowie bei allen sonstigen Stellen, die die Länder bei der Weitergabe der Mittel eingeschaltet haben, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel prüfen. 2Eine Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte soll gemeinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung erfolgen. 3Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber den Geschädigten und ist im Bescheid aufzunehmen.
(8) 1Die bewilligenden Stellen haben im Rahmen der geltenden Verwaltungsverfahrensvorschriften die Bewilligung aufzuheben und bewilligte Mittel zugunsten des Fonds zurückzufordern, wenn festgestellt wird, dass sie zweckwidrig verwendet wurden oder dass sie zum Ausgleich des Schadens nicht oder nicht in dem gewährten Umfang erforderlich waren. 2Entsprechendes gilt für die Hilfen, die der Bund oder ein Land im Vorgriff auf das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 geleistet hat. 3Wenn von dritter Seite Leistungen zum Ausgleich des Schadens erbracht worden sind und die Summe aus diesen Leistungen und den bewilligten Fondsmitteln den finanziellen Gesamtaufwand zur Beseitigung des entstandenen Hochwasserschadens übersteigt, sind diese in Höhe der Überkompensation ebenfalls zurückzufordern.
§ 5 Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln
(1) Die Länder nehmen die ihnen zugeteilten Mittel für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Absatz 4 bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 in Anspruch.
(2) 1Überzahlte oder nicht bedarfsgerecht in Anspruch genommene Mittel sind unverzüglich an den Fonds zurückzuzahlen. 2Erfolgt dies nicht, sind die Beträge vom Zeitpunkt der Überzahlung oder Inanspruchnahme bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, mindestens aber in Höhe von 1 vom Hundert, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben bemisst. 3Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben. 4Rückzahlungen fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Wirtschaftsplans des Fonds zu.
§ 6 Liquidität des Fonds
Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen.
§ 7 Fondsverwaltung
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.
§ 8 Staatliche Beihilfen
1Soweit einzelne Hilfsmaßnahmen, die nach den Regelungen des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 und dieser Rechtsverordnung aus dem Aufbauhilfefonds 2021 finanziert werden, staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilferechts zu berücksichtigen. 2Insbesondere sind Hilfsmaßnahmen nach Satz 1, die auf Grundlage der in § 2 Absatz 5 genannten Freistellungsverordnungen gewährt werden, bei der Europäischen Kommission durch den jeweiligen Beihilfegeber anzuzeigen. 3Für Hilfsmaßnahmen nach Satz 1, die nicht unter Satz 2 fallen, ist vor der Durchführung eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission durch den jeweiligen Beihilfegeber einzuholen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. September 2021.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Anlage (zu § 1 Absatz 5 Satz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021"
(siehe BGBl. 2021 I S. 4218 ff.)
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