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§ 5 - Aufbauhilfeverordnung 2021 (AufbhV 2021)
V. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4214 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 141
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 610-6-20-1 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 16.09.2021; FNA: 610-6-20-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln
(1) Die Länder nehmen die ihnen zugeteilten Mittel für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Absatz 4 bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 in Anspruch.
(2) 1Überzahlte oder nicht bedarfsgerecht in Anspruch genommene Mittel sind unverzüglich an den Fonds zurückzuzahlen. 2Erfolgt dies nicht, sind die Beträge vom Zeitpunkt der Überzahlung oder Inanspruchnahme bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, mindestens aber in Höhe von 1 vom Hundert, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben bemisst. 3Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben. 4Rückzahlungen fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Wirtschaftsplans des Fonds zu.
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