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§ 8 - Aufbauhilfeverordnung 2021 (AufbhV 2021)
V. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4214 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 141
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 610-6-20-1 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 16.09.2021; FNA: 610-6-20-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 8 Staatliche Beihilfen
1Soweit einzelne Hilfsmaßnahmen, die nach den Regelungen des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 und dieser Rechtsverordnung aus dem Aufbauhilfefonds 2021 finanziert werden, staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilferechts zu berücksichtigen. 2Insbesondere sind Hilfsmaßnahmen nach Satz 1, die auf Grundlage der in § 2 Absatz 5 genannten Freistellungsverordnungen gewährt werden, bei der Europäischen Kommission durch den jeweiligen Beihilfegeber anzuzeigen. 3Für Hilfsmaßnahmen nach Satz 1, die nicht unter Satz 2 fallen, ist vor der Durchführung eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission durch den jeweiligen Beihilfegeber einzuholen.
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