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Änderung § 1 AufbhV 2021 vom 03.06.2023

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§ 1 AufbhV 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.06.2023 geltenden Fassung
§ 1 AufbhV 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 141
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Mittel und Mittelverteilung


(1) Dem Fonds 'Aufbauhilfe 2021' werden Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Dem Bund stehen aus dem Fonds für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 2 Milliarden Euro zur Verfügung.

(3) Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 auf die vom Starkregen und Hochwasser betroffenen Länder verteilt.

(4) 1 Die Verteilung der Mittel nach Absatz 3 zwischen den betroffenen Ländern erfolgt nach dem Schlüssel:

Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent,

Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent,

Bayern 1,00 Prozent,

Sachsen 0,48 Prozent.

(Text alte Fassung)

2 Der Schlüssel nach Satz 1 ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem Bund auf die prozentuale Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden anzupassen. 3 Dazu wird spätestens sechs Monate nach dem letztmaligen Bewilligungszeitpunkt von Anträgen der Geschädigten auf Hilfsmaßnahmen, aber nicht später als am 30. Juni 2026, in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt.

(Text neue Fassung)

2 Der Schlüssel nach Satz 1 ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem Bund auf die prozentuale Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden anzupassen. 3 Dazu wird spätestens am 30. Juni 2031 in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt.

(5) 1 Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 erfolgt für die Mittel, welche 2021 zugeführt werden, nach Maßgabe des gemäß § 6 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 aufzustellenden Wirtschaftsplans. 2 Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2021 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt. 3 Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.




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