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Änderung § 1 AufbhV 2021 vom 03.06.2023
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§ 1 AufbhV 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.06.2023 geltenden Fassung | § 1 AufbhV 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 03.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 141 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Mittel und Mittelverteilung | |
(1) Dem Fonds 'Aufbauhilfe 2021' werden Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. (2) Dem Bund stehen aus dem Fonds für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 2 Milliarden Euro zur Verfügung. (3) Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 auf die vom Starkregen und Hochwasser betroffenen Länder verteilt. (4) 1 Die Verteilung der Mittel nach Absatz 3 zwischen den betroffenen Ländern erfolgt nach dem Schlüssel: Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent, Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, Bayern 1,00 Prozent, Sachsen 0,48 Prozent. | |
(Text alte Fassung) 2 Der Schlüssel nach Satz 1 ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem Bund auf die prozentuale Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden anzupassen. 3 Dazu wird spätestens sechs Monate nach dem letztmaligen Bewilligungszeitpunkt von Anträgen der Geschädigten auf Hilfsmaßnahmen, aber nicht später als am 30. Juni 2026, in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt. | (Text neue Fassung) 2 Der Schlüssel nach Satz 1 ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem Bund auf die prozentuale Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden anzupassen. 3 Dazu wird spätestens am 30. Juni 2031 in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt. |
(5) 1 Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 erfolgt für die Mittel, welche 2021 zugeführt werden, nach Maßgabe des gemäß § 6 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 aufzustellenden Wirtschaftsplans. 2 Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2021 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt. 3 Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht. |
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