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§ 4 - HNS-Pflichtversicherungsbescheinigungsverordnung (HNSPflichtVersBeschV)
§ 4 Pflichten des Antragstellers
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nach Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist der Eigentümer verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
- 1.
- eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit,
- 2.
- jede weitere Änderung der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit, die dazu führt, dass die Versicherung oder die sonstige Sicherheit nicht mehr den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 genügt, sowie
- 3.
- jede Änderung der in § 2 Absatz 2 genannten Angaben.
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Zitierungen von § 4 HNSPflichtVersBeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HNSPflichtVersBeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HNSPflichtVersBeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 HNSPflichtVersBeschV Ordnungswidrigkeiten
... 12 Absatz 1 Nummer 1 des HNS-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
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