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§ 4 - HNS-Pflichtversicherungsbescheinigungsverordnung (HNSPflichtVersBeschV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4226 (Nr. 65)
Geltung ab 18.09.2021; FNA: 2129-68-1 Umweltschutz

§ 4 Pflichten des Antragstellers



Nach Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist der Eigentümer verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Folgendes unverzüglich mitzuteilen:

1.
eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit,

2.
jede weitere Änderung der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit, die dazu führt, dass die Versicherung oder die sonstige Sicherheit nicht mehr den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 genügt, sowie

3.
jede Änderung der in § 2 Absatz 2 genannten Angaben.

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Zitierungen von § 4 HNSPflichtVersBeschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HNSPflichtVersBeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HNSPflichtVersBeschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HNSPflichtVersBeschV Ordnungswidrigkeiten
... 12 Absatz 1 Nummer 1 des HNS-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...