Tools:
Update via:
Änderung § 4b TestV vom 12.02.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 5. TestVÄndV am 12. Februar 2022 und Änderungshistorie der TestVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4b TestV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2022 geltenden Fassung | § 4b TestV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4b Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testung | (Text neue Fassung)§ 4b (aufgehoben) |
1 Nach einem positiven Antigen-Test oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. 2 Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung. 3 Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14991/al0-164023.htm